Vereinssatzung Berliner Literarische Aktion e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Berliner Literarische Aktion“.
  2. Er führt mit der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Präsentation deutscher und internationaler literarischer Autoren und der Literatur anderer Länder in Deutschland sowie des Kulturaustauschs. Der Verein hat das Ziel, über alle Bereiche der Literatur und der verwandten Genres aufzuklären, öffentliche Lesungen, Diskussionen, künstlerische Aktionen und Symposien zu ermöglichen, sowie wechselseitig Publikationen von Übersetzungen zu fördern. Der Verein leistet auch Bildungsarbeit. Er fördert und präsentiert gesellschaftlich engagierte Autoren und Literatur aus aller Welt, die dem Geist von Demokratie und Menschenrechten, freier Meinungsäußerung, gegenseitiger Toleranz und Freiheit der Kunst verpflichtet sind. Zudem organisiert und fördert der Verein die Interaktion mit anderen Kunstgenres und soziokulturellen Projekten. Der Verein ist Plattform für einen Kulturaustausch zwischen internationalen und deutschen Künstlern und Medienschaffenden, deren Anliegen es ist, über die unterhaltenden Aspekte von Literatur hinaus inhaltlich ein humanistisches Anliegen zu vertreten.
  2. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Inland zwecks Verwendung zur Förderung des internationalen Kulturaustauschs.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Deutsche und internationale Autoren sollen die Möglichkeit erhalten, in Deutschland Lesungen, Präsentationen, Festivals und Aufführungen und durchzuführen, sowie Unterstützung bei Übersetzung und Publikation ihrer Texte zu erhalten. Besondere Aufmerksamkeit gilt gesellschaftlich engagierter Literatur im oben genannten Sinne, die aus kommerziellen Gründen wenig Aussicht auf mediale Präsenz in Deutschland hat. In Informationsveranstaltungen, Seminaren und Workshops werden Mitglieder und Interessierte an die Literatur und ihre Hintergründe herangeführt. Gleichzeitig soll der Austausch und die Kooperation deutscher Autoren mit internationalen Gästen gefördert werden.
  2. Die Tätigkeit des Vereins wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige Förderungen finanziert.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden, die bereit und fähig ist, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Im Aufnahmegesuch ist die Art der Förderung des Vereinszwecks darzulegen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Ausschluss bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung und ist sofort wirksam. Das auszuschließende Mitglied hat kein Stimmrecht. Schon eingezahlte Beiträge verbleiben im Vereinsvermögen.
  4. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet (vereinfachter Ausschluss). In diesem Fall erfolgt der Ausschluss, wenn
    • das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag mehr als drei Monate im Verzug ist und
    • auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat.

    In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

  1. Der Verein erhebt jährlichen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 20,00 (Mindestbeitrag).
  2. Ein Mitglied kann sich bis auf Widerruf verpflichten, einen den Mindestbeitrag übersteigenden Jahresbeitrag zu erbringen (Unterstützungsbeitrag).
  3. Zur Änderung der Höhe des Beitrags ist die Mehrheit von ¾ der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31.1. des laufenden Geschäftsjahres oder zum Zeitpunkt des Beitritts fällig.
  5. Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand ( §§ 9,10).
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 11-15).
  3. das Kuratorium (der Beirat – § 16)

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder und dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  5. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht

Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als € 5.000,00 belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes auf Rechtsgeschäfte im Wert von bis zu 5.000,00 € gem. § 10 der Vereinssatzung vom 26.11.2005 entfaltet keine Wirkung gegen Dritte und gilt insbesondere nicht im Verhältnis zur kontoführenden Bank. In diesem Verhältnis gilt der Vorstand als unbegrenzt vertretungsberechtigt.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
  3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und
  4. wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

§ 12 Form der Berufung

Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  3. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und Neinstimmen werden addiert.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Beurkundung

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Das Protokoll ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.

§ 16 Das Kuratorium (Beirat)

Das Kuratorium wird vom Vorstand ernannt. Es besteht aus maximal 12 (zwölf) Persönlichkeiten des internationalen literarischen und kulturellen Lebens. Das Kuratorium (der Beirat) berät Vorstand und Verein in künstlerischen und personellen Angelegenheiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen oder Publikationen.

(Beschlossen in Berlin am 26. November 2005. Absatz 2 zu § 10 ergänzt und rechtsgültig beschlossen in Berlin am 04.12. 2016.)